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   OVG Sachsen, 02.01.2013 - 4 B 281/12   

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https://dejure.org/2013,907
OVG Sachsen, 02.01.2013 - 4 B 281/12 (https://dejure.org/2013,907)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.01.2013 - 4 B 281/12 (https://dejure.org/2013,907)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Januar 2013 - 4 B 281/12 (https://dejure.org/2013,907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123 Abs. 1; SächsGemO § 83 Abs. 2, § 82 Abs. 2
    Einstweilige Anordnung, gemeindliche Ausfallbürgschaft, Genehmigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 20.04.2011 - 4 B 311/10

    Einstweilige Anordnung, Eintragung in Architektenliste, Vorwegnahme der

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.01.2013 - 4 B 281/12
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.05.2011 - 2 B 273/09

    Aufnahme in den Krankenhausplan, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.01.2013 - 4 B 281/12
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.).
  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
    wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 02.01.2013 - 4 B 281/12 ­ S. 4 des amtl. Umdrucks m. w. N.).
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